Satzung der Seggerling-Sailing-Society e.V.
§ 1
- Die Klassenvereinigung führt den Namen Seggerling-Sailing-Society e.V., abgekürzt SSS.
- Sie besteht als rechtsfähiger Verein und hat ihren Sitz in Hamburg.
- Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Die Klassenvereinigung hat zur Aufgabe:
- durch den Selbstbau der Seggerling-Jolle den Bootsbau zu lehren, das Segeln dieser Jolle auf Regatten zu fördern, Interessenten in einer Klasse zu vereinigen und dafür zu werben.
- regionale Interessen durch Flotten in Anbindung an die DSV-Landesverbände wahrzunehmen.
- die Einhaltung ihrer Satzung und Bauvorschriften zu überwachen. Die Daten für die Bauvorschriften werden ausschließlich vom Konstrukteur, Dr. Segger, aufgestellt. Für Änderungen am Rumpf ist immer die Selbstbaubarkeit in Sperrholz maßgeblich. Änderungen von Klassenvorschriften werden erst mit Zustimmung des DSV wirksam. Meßbriefe erteilt gegebenenfalls der DSV.
- den Zusammenhalt in der Klasse nach dem Grundsatz „nicht gegeneinander, sondern miteinander selbstbauen und segeln“ tolerant, freundschaftlich und hilfsbereit zu pflegen.
- sachliche und finanzielle Zuwendungen entgegenzunehmen, die geeignet und bestimmt sind, die Aufgaben der SSS zu unterstützen.
§ 3
- Die SSS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der SSS dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der SSS.
- Die SSS nimmt das Grundgesetz und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und verpflichtet sich, das Verbandsrecht des DSV zu befolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Klassenvereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Um die Mitgliedschaft in der SSS kann sich jeder bewerben, der ihre Interessen unterstützen will. Die kooperative Mitgliedschaft ist anderen Vereinen und Institutionen gestattet.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird durch Bestätigung eines an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrages erworben. Aufnahmeanträgen Minderjähriger muß der gesetzliche Vertreter zustimmen.
§ 6
Jedes Mitglied ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten. Säumige Zahler verlieren bis zur Begleichung ihrer Schulden Stimmrecht und Ansprüche in der SSS.
§ 7
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung von höchstens drei Stimmen in Schriftform auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig.
§ 8
Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte eines Mitgliedes.
§ 9
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres nach schriftlicher Kündigung zulässig.
- Die Mitgliedschaft erlischt, falls fällige Zahlungen vier Wochen nach erfolgloser Mahnung nicht geleistet wurden. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Beträge bleibt dadurch unberührt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß, wenn der Betroffene seine Pflichten als Mitglied schuldhaft grob verletzt hat, insbesondere durch Mißachtung der Vereinsaufgaben (§ 2), unfaires oder unsportliches Verhalten, Schädigung des Ansehen der SSS oder seiner Mitglieder. Der Ausschluß erfolgt durch die Mitgliederversammlung und wird wirksam mit der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses an das betroffene Mitglied.
§ 10
Die Organe der Klassenvereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
- Die Mitglieder sind hierzu schriftlich, z.B. Rundbrief, mindestens 14 Tage vorher einzuladen.
- In der Einladung ist die Tagesordnung mit den Punkten der Anträge genau zu bezeichnen.
§ 12
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ und wird vom Präsidenten geleitet.
- Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht zur laufenden Verwaltung dem Vorstand übertragen worden sind, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet der Präsident. Dazu gehören insbesondere: Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer für ein Jahr, Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzungen.
- Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ist erforderlich:
- zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- für Änderungsvorschläge bezüglich der Jolle
- zum Ausschluß von Mitgliedern - Der Auflösung der SSS müssen 3/4 aller Mitglieder zustimmen.
- Anträge von Mitgliedern und Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist innerhalb von 4 Wochen auf Wunsch jedem Mitglied zu übersenden oder im Rundbrief zu veröffentlichen. Die Niederschrift ist in der folgenden Mitgliederversammlung von ihr zu genehmigen.
§ 13
Der Vorstand besteht aus wenigstens drei und höchstens sechs Personen: Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Segelwart, Werbechef, Schriftführer. Nach § 26 BGB wird die Klassenvereinigung gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten, Vizepräsidenten und Schatzmeister, jeweils allein, vertreten. Vizepräsident und Schatzmeister sind im Innenverhältnis angewiesen, ihre Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung oder auf Anordnung des Präsidenten auszuüben.
§ 14
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Geschäfte. Er ist zur zwangsweisen Beitreibung rückständiger Beiträge berechtigt. Für wesentliche Entscheidungen des Vorstandes bedarf es der Zustimmung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich vor der Hauptversammlung die ordnungsgemäße Kassenführung zu überprüfen haben. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
§ 16
Bekenntnis zum fairen und familienfreundlichen Segeln:
- Der Beitritt zur SSS beinhaltet die Einhaltung der Internationalen Wettsegelbestimmungen, wobei nur vom DSV-Verein ausgerichtete Regatten gewertet werden.
- Verstöße eines Mitglieds gegen diese Bestimmungen führen zum Ausschluß, wenn zwei schriftliche Ermahnungen des Vorstandes erfolglos geblieben sind.
- Es sollte für jedes Mitglied selbstverständlich sein, gemäß § 2.4 auch auf Regatten in Toleranz, Freundschaft und Hilfsbereitschaft miteinander zu wetteifern – vor allem Änfängern gegenüber.
- Um das Familiensegeln zu fördern, wird eine Fock für weitere Familienmitglieder an Bord bei Regatten geduldet, wenn jeder sein Segel selbst bedient.